§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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Der Verein für den Namen „PROJEKTGRUPPE FRAUEN
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Der Verein hat seinen Sitz in Klagenfurt.
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Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Bundesland Kärnten.
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Erforderlichenfalls kann der Verein in anderen Orten Kärntens Zweigstellen einrichten.
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Das Vereinsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember des Jahres.
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Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 2
Zweck
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Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
BAO. Er ist parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell.
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Der Vereinszweck ist Bildung, Freizeitgestaltung, Information, Beratung und Hilfestellung mit dem Ziel der Verbesserung der
Stellung der Frau in der Gesellschaft, im Beruf und in der Familie, der Beseitigung von Abhängigkeiten in der Familie, sowie in allen derzeitigen und künftigen gesellschaftspolitischen und
kulturellen Belangen, wie z.B. Drogen, Umweltschutz, Gewalt, Selbstbewusstsein, Literatur, Kunst usw., weiters die sprachliche, berufliche und soziale Förderung der Integration von
Ausländerinnen.
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Der Verein ist durch Schreiben des Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom 24.3.2000 als Einrichtung anerkannt, die Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung von Erwachsenenbildung aus
Bundesmitteln betreibt.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
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Veranstaltung von Vorträgen, Diskussionen, Seminaren, Kursen, geselligen Zusammenkünften, Workshops
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Abhaltung von Sprachkursen und Fortbildungsveranstaltungen
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Herausgabe einer Zeitung und anderer Publikationen
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Einrichtung einer Bibliothek
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Mitgliedsbeiträge
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Erträgnisse aus Veranstaltungen,
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Erträge aus Publikationen
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Geld- und Sachspenden
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Subventionen
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Sponsoring
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Erteilung von Unterricht
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Zinserträge
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Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkunge
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Private Zuwendungen.
Die Organe des Vereines sind verpflichtet, die finanziellen Mittel des Vereines sparsam einzusetzen und nur zu den im § 2
genannten Zwecken zu verwenden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sein, die durch Einzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages ihre
Mitgliedschaft bekunden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
entscheidet die Generalversammlung.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch freiwilligen Austritt - Nichteinzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages,
weiters durch Streichung und Ausschluss.
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Der Austritt kann jederzeit am Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
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Die Streichung eines Mitgliedes nimmt der Vorstand vor, wenn dieses länger als 1 Jahr den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt
hat.
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Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen den
Zielen des Vereines schadenden und unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit und die Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Gegen den
Ausschluss ist schriftlich die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu
beanspruchen. Das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung steht nur den Mitgliedern zu.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinesorgane zu beachten.
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Die Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge innerhalb eines Geschäftsjahres in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
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Die Teilnahme an Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins ist nicht an die Mitgliedschaft gebunden.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind
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die Generalversammlung (§§ 8 u.9)
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der Vorstand (§§ 10 und 12)
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die Rechnungsprüferinnen (§ 13) und
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das Schiedsgericht (§ 14).
§ 8
Die Generalversammlung
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Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 3 Monaten nach dem Beginn des Kalenderjahres statt.
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Eine außerordentliche Generalversammlung hat unter Anführung des Grundes
- auf Beschluss des Vorstandes,
- der ordentlichen Generalversammlung,
- auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder,
- auf Antrag der Rechnungsprüferinnen binnen 3 Wochen zu erfolgen.
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Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor
dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
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Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 2 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
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Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können
nur im Rahmen der Tagesordnung gefasst werden.
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Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
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Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigten
beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die dann ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
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Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen
Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussfassungs- oder Wahlvorschlages. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Über Verlangen eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder haben die im § 9 lit.
3, 6 und 7 vorgesehenen Tätigkeiten im Rahmen einer geheimen und direkten Wahl einer Erledigung zugeführt zu werden.
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, in deren Verhinderung ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 9
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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Entgegennahme und Genehmigung der von der Obfrau, Finanzreferentin und den Rechnungsprüferinnen erstatteten Rechenschafts- und
Kontrollberichte und des Rechnungsabschlusses
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Beschlussfassung über den Voranschlag
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Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen
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Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder
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Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
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Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
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Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 10
Vorstand
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Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, der Obfrau und ihrer Stellvertreterin, der Finanzreferentin und deren Stellvertreterin
und der Schriftführerin und deren Stellvertreterin.
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Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu nachträglich die Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
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Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Bisherige
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
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Der Vorstand wird von der Obfrau, bei deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin schriftlich oder mündlich
einberufen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Obfrau den
Ausschlag.
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Den Vorsitz führt die Obfrau, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
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Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und
Rücktritt.
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Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
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Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im
Fall des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung einer Nachfolgerin wirksam.
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Ist eines der Mitglieder des Vorstandes an der Ausübung seiner Funktion verhindert oder nicht willens, seiner Funktion und der
damit verbundenen Aufgaben statuten- und beschlussgemäß nachzukommen, hat unverzüglich die Stellvertreterin anlassgemäß für das verhinderte oder säumige Mitgliedes des Vorstandes tätig zu
werden.
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Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, entgeltliche Veranstaltungen im Rahmen des Vereins anzubieten.
§ 11
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgend Angelegenheiten:
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Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
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Vorbereitung der Generalversammlung
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Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
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Verwaltung des Vereinsvermögens
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Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinesmitgliedern
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Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 12
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Im Fall ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterin. Bei Eingehen finanzieller
Verpflichtungen durch den Verein hat auch die Finanzreferentin die den Verein verpflichtenden Urkunden mit zu unterfertigen.
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Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
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Die Schriftführerin hat die Obfrau bei der Führung der Vereinesgeschäfte zu unterstützen. Ihr obliegt die Führung der
Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
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Die Finanzreferentin ist für die ordentliche Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
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Die Obfrau hat auch Ablichtungen der von ihr und der Schriftführerin unterzeichneten Protokolle über die ordentliche und
außerordentliche Generalversammlung an einzelne Vereinsmitglieder über deren schriftliches Verlangen nachweislich auszufolgen.
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Weiters hat die Obfrau ein aktuelles Verzeichnis aller ordentlichen Vereinsmitglieder und deren Adressen an einzelne
Vereinsmitglieder über deren ausdrückliches schriftliches Verlangen, in dem als Grund die Einleitung von Kontaktgesprächen mit anderen Mitgliedern zum Zwecke der Stellung eines im § 8 Abs. 2
statuierten Antrages, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, anzuführen ist, nachweislich auszufolgen. Datenschutzrechtliche Einwendungen gegen das in dieser Form schriftlich
begründete Verlangen sind unzulässig.
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Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau, der Schriftführerin und der Finanzreferentin ihre
Stellvertreterinnen.
§ 13
Die Rechnungsprüferinnen
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Die Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den
Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu
berichten.
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Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen des § 10, Abs. 8,9 und 10.
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Die Rechnungsprüferinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 14
Das Schiedsgericht
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In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
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Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil
innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder das Schiedsrichterinnen namhaft machen. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
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Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit
einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
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Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes kann jener Streitteil, der sich durch die Entscheidung beschwert fühlt, binnen
zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruches die Berufung an die Generalversammlung erheben. Diese entscheidet endgültig.
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Weigert sich ein Streitteil, innerhalb der vorgesehenen Frist dem Vorstand die Mitglieder namhaft zu machen, obliegt es dem
Vorstand mit Mehrheitsbeschluss die gemäß Abs. 2 erforderliche Anzahl von Schiedsrichtern aus dem Bereich der streitunbeteiligten Vereinesmitglieder auszuwählen.
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Ist der Vorstand selbst Streitteil und weigert sich dieser, fristgerecht gemäß Abs. 2 die Schiedsrichter dem anderen
Streitteil gegenüber namhaft zu machen, kommt es nicht zur ordnungsgemäßen Bestellung des Schiedsgerichtes. In diesem Fall ist die Angelegenheit automatisch als Tagesordnungspunkt bei der
nächsten stattfindenden ordentlichen Generalversammlung zu behandeln.
§ 15
Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat
sie einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluss darüber zu fassen, an wen dieses nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen ist jedenfalls
einer gemeinnützigen Einrichtung oder einem gemeinnützigen Verein im Sinne der BAO. mit ähnlicher Zielsetzung oder ähnlichem Vereinszweck zuzuwenden.